Testamentsgestaltung, Erbvertrag, Vermächtnis

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt immer die gesetzliche Erbfolge.

Durch Testament oder Erbvertrag können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhalten soll. Dabei müssen Sie sich nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. So können Sie nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen.

Bei diesen Überlegungen sollten aber immer und unbedingt auch die Wirkung der steuerlichen Regelungen beachtet und berücksichtigt werden.

Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteil im Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen, insbesondere den Kindern und Ehegatten des Verstorbenen, eine Mindestbeteiligung am Nachlass, auch wenn diese im Testament oder im Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil wird unabhängig vom Willen des Erblassers gewährt, schränkt also die Testierfreiheit des Erblassers ein. Der im Testament von der Erbfolge ausgeschlossene Angehörige wird zwar nicht Erbe, er erwirbt jedoch einen Geldanspruch gegen die Erben.

Schenkung

Mit einer Schenkung können Sie Ihr Vermögen oder Teile davon schon vor dem Tod an Ihre Nachkommen bzw. Erben übertragen. Der Vorteil: Sie haben selbst in der Hand, wer was bekommt, und können persönlich sicherstellen, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden. Zudem können Schenkungen zur richtigen Zeit erhebliche steuerliche Vorteile bringen.

Erbverzicht/Erbausschlagung

Während sich der Erbverzicht durch entsprechende schriftliche Verträge auf die vorweggenommene Erbfolge – auch gegen Gegenleistung - bezieht, kommt die Erbausschlagung erst dann zum Tragen, wenn der Erbfall bereits eingetroffen, d.h. der Erblasser verstorben ist.

Es gibt zahlreiche Gründe, aus denen ein Erbe die Erbschaft ausschlagen sollte. Der häufigste Grund ist eine hohe Überschuldung des Erblassers. Besteht der Verdacht einer Überschuldung, gilt es schnell zu handeln, da die Erbausschlagung nur binnen relativ kurzer Frist und nur in bestimmter Form wirksam ist. Sie sollten sich als Erbe möglichst schnell einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Dabei kann und werde ich Ihnen gern behilflich sein und mit Ihnen die beste Lösung für Sie finden.

Testamentsvollstreckung

Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Anordnungen im Testament oder im Erbvertrag umsetzt und überwacht, können Sie sicherstellen, dass Ihr letzter Wille umgesetzt und Ihre Auflagen erfüllt werden und gleichzeitig weitgehend vermeiden, dass zwischen den Erben Streitigkeiten über die Nachlassverteilung entstehen.

Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung

Bestimmt der Erblasser nicht einen Alleinerben, sondern mehrere Erben, bilden diese Erben eine Erbengemeinschaft. Einzelne Mitglieder dieser Gemeinschaft sind allein nicht handlungsfähig. Da die Erbengemeinschaft im Alltag nicht besonders praktisch ist, sollte sie in der Regel möglichst schnell beendet werden.

Das Ende der Erbengemeinschaft erfolgt durch die Auseinandersetzung, an deren Ende sich die Erben im Idealfall über die Aufteilung des Nachlasses einvernehmlich einigen. Ansonsten wird auf Antrag gerichtlich festgelegt, wer welchen Gegenstand oder welche Vermögenswerte erhält.

Eine Auflösung der Erbengemeinschaft kann in der Regel von jedem Miterben verlangt werden.

Ich berate und vertrete Sie hier sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.